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   OLG Koblenz, 25.01.2018 - 2 U 664/16   

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https://dejure.org/2018,42659
OLG Koblenz, 25.01.2018 - 2 U 664/16 (https://dejure.org/2018,42659)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2018 - 2 U 664/16 (https://dejure.org/2018,42659)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 2 U 664/16 (https://dejure.org/2018,42659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ausgleichsansprüche des Architekten im Innenverhältnis zum Werkunternehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architekt verlangt Gesamtschuldnerausgleich: Weder Verjährung noch Einreden helfen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt verlangt Gesamtschuldnerausgleich: Weder Verjährung noch Einreden helfen! (IBR 2019, 67)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.07.2009 - VII ZR 109/08

    Unabhängigkeit eines Ausgleichsanspruchs des den Anspruch des Gläubigers

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 2 U 664/16
    Dem Ausgleichsanspruch steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen inzwischen verjährt ist (BGH, Urteil vom 09. Juli 2009 - VII ZR 109/08 -); der Ausgleichspflichtige kann dem Ausgleichsberechtigten auch nicht entgegenhalten, dieser hätte gegen den Gläubiger eine Einrede - etwa die der Verjährung, wie hier von der Beklagten angesprochen - entgegenhalten können (BGH, Teilurteil vom 25. November 2009 - IV ZR 70/05 -).
  • BGH, 25.11.2009 - IV ZR 70/05

    Zum Ausgleich unter Gesamtschuldnern

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 2 U 664/16
    Dem Ausgleichsanspruch steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen inzwischen verjährt ist (BGH, Urteil vom 09. Juli 2009 - VII ZR 109/08 -); der Ausgleichspflichtige kann dem Ausgleichsberechtigten auch nicht entgegenhalten, dieser hätte gegen den Gläubiger eine Einrede - etwa die der Verjährung, wie hier von der Beklagten angesprochen - entgegenhalten können (BGH, Teilurteil vom 25. November 2009 - IV ZR 70/05 -).
  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 167/08

    Verjährung und Kenntnis bei Ausgleichsanspruch

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 2 U 664/16
    Auch wenn die Klägerin noch gar nichts geleistet hätte - wie die Beklagte selbst nicht behauptet - bestünde der mit der Entstehung der - unstreitigen - Gesamtschuld bestehende Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis jedenfalls in Form eines Mitwirkungs- und Befreiungsanspruchs (BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 -, BGHZ 181, 310-317, Rn. 12); der Zahlungsanspruch der Klägerin ist zudem bereits rechtskräftig dem Grunde nach festgestellt.
  • BGH, 19.10.2017 - III ZR 565/16

    Haftung aus Kapitalanlageberatung bzw. Kapitalanlagevermittlung:

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 2 U 664/16
    Das Gericht muss den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen; dabei muss es anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (std. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16 -, m.w.N.).
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13

    Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 2 U 664/16
    Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine - vertragliche oder gesetzliche, etwa sozialversicherungsrechtliche - Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13 -, BGHZ 203, 224-239).
  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 267/03

    Vorausetzungen eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Vereinbarung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 2 U 664/16
    Abgesehen davon aber, dass die Rechtsprechung selbst vorab vereinbarten Haftungsfreistellungen für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner bislang keine Wirkung beigelegt hat (BGH, Urteil vom 02. April 2004 - V ZR 267/03 -, BGHZ 158, 354-371, Rn. 23), sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Freistellung/Privilegierung im genannten Sinne hier nicht ersichtlich.
  • BGH, 11.05.2009 - II ZR 137/08

    Lurgi II

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 2 U 664/16
    Der Beginn des Verzinsungszeitraums beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Zustellung der - hier am 07.02.2012, Bl. 22 GA zugestellten - Klage (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 291 Rn. 6; BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - II ZR 137/08 - m.w.N.).Wie eine Berichtigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist auch die Beseitigung offensichtlicher Unrichtigkeiten der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 319 ZPO durch das mit dem Rechtsstreit befasste Rechtsmittelgericht von Amts wegen möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2007 - VII ZR 121/06, BauR 2007, 746; OLG München, Beschluss vom 21.07.2008 - 5 U 2059/08 - Zöller-Heßler, a.a.O., § 522 ZPO, Rn. 41).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15

    Rechtswirkungen eines Vergleichs im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 2 U 664/16
    Wie die Beklagte mit der Berufung zunächst ausdrücklich als richtig anerkennt, hat das Landgericht insoweit im rechtlichen Ausgangspunkt auf ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien abgestellt, denn die Haftung der Klägerin als Planungs- und Aufsichtsverpflichteter einerseits und der Beklagten als ausführendem Unternehmen andererseits stellt eine Gesamtschuld dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2016 - 5 U 111/15 - vgl. Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 426, Rn. 75 m. w. N.).
  • BGH, 08.02.2007 - VII ZR 121/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 2 U 664/16
    Der Beginn des Verzinsungszeitraums beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Zustellung der - hier am 07.02.2012, Bl. 22 GA zugestellten - Klage (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 291 Rn. 6; BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - II ZR 137/08 - m.w.N.).Wie eine Berichtigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist auch die Beseitigung offensichtlicher Unrichtigkeiten der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 319 ZPO durch das mit dem Rechtsstreit befasste Rechtsmittelgericht von Amts wegen möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2007 - VII ZR 121/06, BauR 2007, 746; OLG München, Beschluss vom 21.07.2008 - 5 U 2059/08 - Zöller-Heßler, a.a.O., § 522 ZPO, Rn. 41).
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